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Altersvorsorgedepot: Wie funktioniert die Auszahlung im Todesfall?

Uwe Lätsch
Uwe Lätsch
Finanzexperte bei Finanda · Aktualisiert am 15. August 2026

Stirbt der Sparer eines Altersvorsorgedepots, entscheidet vor allem eine Frage über das Geld: Geht das Vermögen an den Ehepartner oder an jemand anderen? Bei der Übertragung auf einen Vertrag des überlebenden Ehegatten bleiben die staatlichen Zulagen erhalten. Bei jedem anderen Erben müssen die Zulagen zurückgezahlt werden.

Das Altersvorsorgedepot ist der gesetzliche Nachfolger der Riester-Rente und seit dem 1. Januar 2027 abschließbar. Beim Thema Todesfall trennt sich das Produkt in zwei völlig unterschiedliche Situationen: Der Sparer stirbt während der Ansparphase, oder er stirbt nach Rentenbeginn. Je nachdem gelten andere Regeln.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot beim Tod des Sparers?

Das noch nicht ausgezahlte angesparte Vermögen ist grundsätzlich vererbbar. Wie es weitergeht, hängt davon ab, wer das Geld bekommt und in welcher Phase der Sparer verstorben ist.

Solange sich der Vertrag in der Ansparphase befindet, steckt das komplette Kapital noch im Depot. Der Zeitpunkt des Todes entscheidet dann über den Weg des Geldes. Der wichtigste Faktor bleibt aber immer die Person, an die das Vermögen geht. In der Praxis tauchen drei Konstellationen auf, und sie führen zu sehr verschiedenen Ergebnissen.

  • Der Ehepartner erbt: Das Vermögen kann ohne Abzüge und ohne Verlust der Förderung auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet.
  • Andere Personen erben: Kinder, Geschwister oder Freunde bekommen das Geld, doch die staatlichen Zulagen müssen zurückgezahlt werden.
  • Der Sparer stirbt nach Rentenbeginn: Ob überhaupt noch etwas vererbt wird, hängt von der gewählten Auszahlungsform ab.

Wie übernimmt dein Ehepartner das Altersvorsorgedepot im Todesfall?

Die Übertragung auf einen Vertrag, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet, ist die einzige Variante, bei der die staatlichen Zulagen vollständig im System bleiben.

Die Förderung ist personengebunden. Jeder Ehepartner braucht ein eigenes Altersvorsorgedepot auf seinen Namen, ein gemeinsames Depot für die geförderte Variante gibt es nicht. Genau deshalb wandert das geerbte Kapital auf einen Vertrag, der auf den überlebenden Ehegatten lautet, nicht in ein Gemeinschaftskonto. Führen beide Ehepartner schon je ein eigenes gefördertes Depot, landet das Erbe auf dem bereits bestehenden Vertrag des Überlebenden. Die angesparten Beträge beider Personen wachsen so unter einem Namen weiter, samt der bereits gutgeschriebenen Zulagen.

Was die Übertragung auf den Ehepartner konkret bedeutet, lässt sich so zusammenfassen.

  • Das Vermögen geht ohne Abzüge über, es fällt kein Verlust durch Zulagenrückzahlung an.
  • Die Übertragung erfolgt auf einen Vertrag, der auf den Namen des Ehepartners lautet.
  • Für den Ehepartner gilt der erbschaftsteuerliche Freibetrag von 500.000 Euro.
  • Der Ehepartner spart mit dem übernommenen Kapital im geförderten Rahmen weiter.

Warum musst du die Zulagen bei Vererbung an andere zurückzahlen?

Wird das Vermögen an andere Personen als den Ehepartner vererbt, müssen die staatlichen Zulagen zurückgezahlt werden. Der Staat fördert die Altersvorsorge einer bestimmten Person, nicht das Erbe an Dritte.

Erben also Kinder, Eltern oder andere nahestehende Menschen, bleibt das Depotvermögen zwar erhalten, aber die während der Ansparzeit erhaltenen Grundzulagen, Kinderzulagen und ein etwaiger Berufseinsteigerbonus werden herausgerechnet. Was übrig bleibt, geht in die Erbmasse ein und unterliegt den normalen erbschaftsteuerlichen Regeln.

Wie stark die Rückzahlung ins Gewicht fällt, zeigt ein Blick auf die möglichen Zulagen pro Jahr. Sie summieren sich über die Jahre zu einem beachtlichen Betrag, der beim Erbfall an Dritte verloren geht. Die folgenden Werte gelten je förderberechtigter Person und Jahr, immer bezogen auf den Eigenbeitrag.

VoraussetzungMaximale Höhe pro Jahr
Grundzulagebis 1.800 Euro Eigenbeitrag540 Euro
Kinderzulageje Kind, ab rund 25 Euro Eigenbeitrag pro Monat300 Euro pro Kind
BerufseinsteigerbonusAbschluss vor dem 25. Geburtstageinmalig 200 Euro
Mittelbare GrundzulageEhepartner ohne unmittelbare Förderberechtigung175 Euro

Rechne das für eine Familie über 20 Jahre hoch: Bei voller Grundzulage von 540 Euro und einem Kind mit 300 Euro Kinderzulage kommen jährlich 840 Euro Förderung zusammen, über 20 Jahre also 16.800 Euro. Vererbt der Sparer sein Depot an das Kind statt an den Ehepartner, sind diese Zulagen zurückzuzahlen.

Wird die Rente nach Rentenbeginn im Todesfall weiter ausgezahlt?

Ob nach deinem Tod noch etwas fließt, hängt allein von der gewählten Auszahlungsform ab. Bei einer lebenslangen Leibrente (also einer monatlichen Rente, die bis zum Tod gezahlt wird) ohne Garantiezeit ist nach Rentenbeginn keine Vererbung vorgesehen. Stirbt der Rentner früh, verfällt der Anspruch, das Kapital verbleibt in der Versichertengemeinschaft. Wer lange lebt, profitiert dafür überdurchschnittlich lange von der Rente.

Wer Hinterbliebene absichern will, kann eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbaren. Stirbt der Sparer innerhalb dieser Zeit, erhalten die Hinterbliebenen die Rente bis zum Ende der Garantiezeit weiter. Diese Absicherung kostet in der Regel etwas Rentenhöhe, sichert aber gegen den Totalverlust bei frühem Tod ab.

Die Auszahlungsvarianten unterscheiden sich beim Todesfall stark voneinander. Bedenke dabei, dass zu Rentenbeginn eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent möglich ist. Dieser Betrag gehört danach dir und fällt nicht mehr unter die Regeln des Depots. Ein direkter Vergleich der Varianten macht die Unterschiede sichtbar.

AuszahlungsformWas passiert im Todesfall
Leibrente ohne Garantiezeitkeine Vererbung, Anspruch endet mit dem Tod
Leibrente mit 10 oder 20 Jahren GarantiezeitHinterbliebene erhalten die Rente bis Ende der Garantiezeit
Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahrnoch nicht ausgezahltes Restkapital ist grundsätzlich vererbbar
Teilkapitalauszahlung bis 30 Prozentausgezahlter Betrag gehört zum privaten Vermögen und fällt in die Erbmasse

Wann greift die Erbschaftsteuer beim Altersvorsorgedepot?

Für Erben gelten die normalen erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Was darunter bleibt, ist steuerfrei, was darüber hinausgeht, unterliegt der Erbschaftsteuer.

Für den Ehepartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Erbt der Ehegatte das Depot und überträgt es auf seinen eigenen Vertrag, bleibt zusätzlich die Förderung erhalten. Bei Kindern greift der Freibetrag ebenfalls, allerdings mit dem Nachteil der Zulagenrückzahlung.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie beides zusammenspielt. Angenommen, ein Depot hat einen Wert von 120.000 Euro, davon entfallen 15.000 Euro auf erhaltene Zulagen. Erbt der Ehepartner, geht das komplette Vermögen auf seinen Vertrag über. Erbt ein Kind, sind zunächst die 15.000 Euro Zulagen zurückzuzahlen, es bleiben 105.000 Euro, die dank des Freibetrags von 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei bleiben. Beide Fälle stehen sich direkt gegenüber.

Ehepartner erbtKind erbt
Depotwert120.000 Euro120.000 Euro
Zulagenrückzahlungkeine15.000 Euro
Verbleibendes Vermögen120.000 Euro105.000 Euro
Erbschaftsteuer-Freibetrag500.000 Euro400.000 Euro
Förderung bleibt erhaltenjanein

Wie sicherst du dein Altersvorsorgedepot für den Todesfall am besten ab?

Die günstigste Variante entsteht fast immer dann, wenn der Ehepartner erbt und weiterspart. Willst du andere absichern, brauchst du eine bewusste Entscheidung bei der Vertragsgestaltung.

Für Verheiratete lohnt es sich, dass beide je ein eigenes gefördertes Depot führen. So gibt es die Grundzulage doppelt, bis zu zweimal 540 Euro pro Jahr plus Kinderzulagen, und im Todesfall wandert das Kapital ohne Zulagenverlust auf den Vertrag des Überlebenden. Wer allein lebt oder gezielt Kinder absichern möchte, sollte bei einer Verrentung über die Rentengarantiezeit nachdenken. Bei der Nachlassplanung gibt es einige Punkte, die du durchgehen solltest.

  • Ehepartner als bezugsberechtigte Person eintragen, damit die Förderung ohne Abzug erhalten bleibt.
  • Bei Absicherung anderer Erben die Zulagenrückzahlung einkalkulieren.
  • Vor der Verrentung entscheiden, ob eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren sinnvoll ist.
  • Auszahlplan statt reiner Leibrente prüfen, wenn Restkapital vererbbar bleiben soll.
  • Die einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent als frei vererbbares Vermögen mitdenken.

Wer parallel mehrere Verträge nutzt, verliert schnell den Überblick, wo welches Kapital liegt und wer bezugsberechtigt ist. Mit der kostenlosen finanda-App behältst du deine Sparraten und deine Altersvorsorge an einem Ort im Blick, das hilft besonders, wenn du mehr als ein Altersvorsorgedepot führst.

Häufige Fragen

Kann dein Ehepartner das Altersvorsorgedepot ohne Zulagenverlust übernehmen?+
Ja. Stirbt der Sparer, kann das angesparte Vermögen ohne Abzüge und ohne Verlust der Förderung auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet. Das ist die einzige Variante, bei der die staatlichen Zulagen vollständig erhalten bleiben.
Was passiert mit den Zulagen wenn deine Kinder erben?+
Wird das Vermögen an andere Personen als den Ehepartner vererbt, müssen die staatlichen Zulagen zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Kinder. Der verbleibende Depotwert geht danach in die Erbmasse ein und unterliegt den normalen erbschaftsteuerlichen Freibeträgen von 400.000 Euro pro Kind.
Wird eine lebenslange Leibrente nach dem Tod weiter ausgezahlt?+
Bei einer lebenslangen Leibrente ohne Garantiezeit ist nach Rentenbeginn keine Vererbung vorgesehen. Der Anspruch endet mit dem Tod. Vereinbarst du eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren, erhalten deine Hinterbliebenen die Rente bis zum Ende dieser Zeit weiter.
Ist ein Auszahlplan im Todesfall vererbbar?+
Noch nicht ausgezahltes angespartes Vermögen ist grundsätzlich vererbbar. Läuft ein Auszahlplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reicht, kann das verbleibende Restkapital an die Erben übergehen. Geht es nicht an den Ehepartner, greift auch hier die Zulagenrückzahlung.
Fällt auf das geerbte Altersvorsorgedepot Erbschaftsteuer an?+
Für Erben gelten die normalen erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Für den Ehepartner sind das 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Erbe steuerfrei, alles darüber unterliegt der Erbschaftsteuer.
Was ist mit der Teilkapitalauszahlung im Todesfall?+
Zu Rentenbeginn ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals möglich. Dieser Betrag gehört danach zu deinem privaten Vermögen. Stirbst du danach, fällt er ganz normal in deine Erbmasse und unterliegt den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen.
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Uwe Lätsch
GESCHRIEBEN VON
Uwe Lätsch

Uwe Lätsch ist Gründer von Finanda und begleitet seit über 15 Jahren Menschen bei Geldthemen. Er schreibt über Altersvorsorge, ETFs, Versicherungen und den Alltag mit Finanzen, immer verständlich und ohne Verkaufsdruck.

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